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Arbeitsmarkt

Teilhabechancengesetz

Am 1. Januar 2019 ist das neue Teilhabechancengesetz (THCG, §16e und §16i SGB II) in Kraft getreten. Damit können  Arbeitgeber Zuschüsse für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Menschen erhalten.

16e SGB II: Für Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern
  • Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts
  • Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag
  • Ganz oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert
  • Menschen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind

16i SGB II: Für Menschen, die seit mehr als fünf Jahren arbeitslos sind

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern
  • Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahren: In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent
  • Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Regelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden.
  • Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeber erhalten über die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie (REACT-EU) unterstützende Mittel für alle Arbeitnehmer*innen, die nach § 16i SGB II gefördert werden.

  • Menschen ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz gearbeitet haben
  • Alleinerziehende oder schwerbehinderte Menschen ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz gearbeitet haben